In Anwendung von Art. 9 FZA sowie Anhang III FZA wäre das Diplom eines österreichischen Augenoptikers der Vergleichbarkeitsprüfung durch das SBFI zu unterziehen gewesen.
Die Arbeitgeberin hat bei Überwachung von Arbeitnehmer eine Abwägung der eigenen Interessen gegen diejenige am Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmer vorzunehmen und das mildeste Mittel zu wählen.
Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn ein Richter in einem dreier Gericht nicht von sich aus offenlegt, dass er familiäre Beziehungen zur die Anwaltskanzlei der Arbeitgeberin hat.
Informationen zur psychischen und physischen Gesundheit eines Bewerbers im Personaldossier fallen unter den Begriff des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK.