Einheitliche Mindestgrösse für Polizisten und Polizistinnen diskriminierend (C-409/16)
Einheitliche Mindestgrösse für Polizisten und Polizistinnen diskriminierend (C-409/16)
Einheitliche Mindestgrösse für Polizisten und Polizistinnen diskriminierend (C-409/16)
Eine Frau bewarb sich bei einer Polizeistation in Griechenland für ein Auswahlverfahren für die Einschreibung in die Schule für Offiziere und Polizisten. Ihre Unterlagen bekam sie mit der Begründung zurück, dass sie die gemäss der einschlägigen Bestimmung des Präsidialdekrets 4/1995 erforderliche Mindestgrösse von 1.70m nicht erreiche. Sie misst 1.68m. Gestützt darauf wurde der Bewerberin die Teilnahme an dem fraglichen Auswahlverfahren verweigert.
Richtlinie 76/207/EWG (Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung) (Rn. 21). Art. 3 Abs. 1 Bst. a dieser Richtlinie verbietet jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im öffentlichen und privaten Bereich einschliesslich öffentlicher Stellen in Bezug auf die Bedingungen – ebenso Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Rn. 22).
Die massgebende nationale Bestimmung über die Zulassung zu den Polizistenausbildungen sieht vor, dass sowohl die männlichen als auch weiblichen Bewerber und Bewerberinnen eine Mindestgrösse von 1.70m haben müssen. Zwar...
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