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Internationales Arbeitsrecht

Internationales Arbeitsrecht

Les aspects internationaux du droit du travail et les nouveautés en droit du travail

Veranstaltungen
La première partie du séminaire sera consacrée aux nouveautés en droit du travail dans une approche large. La deuxième partie du séminaire sera consacrée aux aspects internationaux du droit du travail et de la sécurité sociale: travailleurs étrangers, droit des étrangers et droit international. Il s’agira de rappeler les règles applicables et de répondre aux principales questions qui se posent en pratique.

Nachforderungen wegen Lohnkürzung durch ungünstigen Wechselkurs

Rechtsprechung
Internationales Arbeitsrecht
- aktualisiert - 
Nun ist auch der zweite begründete Entscheid des Bundesgerichts zur Auszahlung des Lohns in Euro einsehbar (4A_215/2017). Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die nachträgliche Geltendmachung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, welche sich aus einer durch den Arbeitnehmer akzeptierten Vereinbarung ergibt, und die Berufung auf Art. 9 Anhang I FZA rechtsmissbräuchlich sind.
iusNet AR-SVR 26.02.2018

Verletzung der Koalitionsfreiheit wegen Kündigung nach Streik - trotz Streikverbots

Rechtsprechung
Internationales Arbeitsrecht

44873/09

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Ognevenko v. Russia (appl. no. 44873/09)

Der EGMR setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Möglichkeit zur Einschränkung des Streikrechts für öffentlich-rechtliche Angestellte auch ein generelles Streikverbot für Bahnangestellte oder Zugführer enthält. In seiner Abwägung setzt er sich zudem mit der Spruchpraxis des Ausschusses für Gewerkschaftsfreiheit der ILO auseinander.
iusNet AR-SVR 29.11.2018

Bundesgericht kreiert im internationalen Arbeitsrecht neuen Vertragstyp

Kommentierung
Internationales Arbeitsrecht
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 16. Mai 2018 einen neuen Vertragstyp kreiert, den Empfangs- respektive Transfervertrag. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass er alle Elemente eines Arbeitsvertrages enthält, aber trotzdem keiner ist, da die Parteien nicht beabsichtigen, dass zwischen ihnen die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers und eines Arbeitgebers bestehen.
Roger Hischier
iusNet AR-SVR 26.11.2018

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