Der Erholungszweck der Ferien wird vereitelt, wenn der Arbeitnehmer nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass der an sich bezahlte Urlaub auch tatsächlich vergütet wird.
Die Vollstreckbarkeit eines letztinstanzlichen Urteils als Teil des Rechts auf ein gerichtliches Verfahren i.S.v. Art. 6 EMRK darf nicht durch nachträgliche Anpassung von Behördenentscheiden ausgehöhlt werden.
Die Überwachung der elektronischen Kommunikation eines Arbeitnehmers ohne entsprechende Vorankündigung bedeutet eine Verletzung der Privatsphäre i.S.v. Art. 8 EMRK.