Das Bundesgericht lässt die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des FZA erneut unbeantwortet. Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass obwohl die Arbeitgeberin ihren Sitz in der Schweiz hatte, die Schiffe, auf denen er tätig war, in der Schweiz registriert waren und die Sozialversicherungen in der Schweiz bezahlt wurden, kein EU-Arbeitnehmer mit Tätigkeit in der Schweiz gegeben war.