Für die Anerkennung von Diplomen aus EU-Staaten ist relevant, ob die durch das im Mitgliedstaat geltende Recht bezeichnete Institution erlassen wurde. Das Diskriminierungsverbot, insbesondere Art. 9 FZA, ist verletzt, wenn verlangt wird, dass das zu anerkennende Diplom durch den Staat oder eine staatliche Institution erlassen worden sein muss. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die Diplome gestützt auf die in der anwendbaren EU-Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen erlassen wurden.