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Bei der Anerkennung von Diplomen den Durchblick bewahren (2C_472/2017)

Bei der Anerkennung von Diplomen den Durchblick bewahren (2C_472/2017)

Rechtsprechung
Internationales Arbeitsrecht

Bei der Anerkennung von Diplomen den Durchblick bewahren (2C_472/2017)

Ein Augenoptiker, der das entsprechende Meisterprüfungszeugnis der Wirtschaftskammer Tirol in Österreich erhielt, ersuchte beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) um Anerkennung der Gleichwertigkeit dieses Zeugnisses mit dem eidgenössischen Diplom des Augenoptikers. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen Fachhochschuldiplom des Optometristen beantragte er nicht ausdrücklich.

Art. 9 und Anhang III FZA stellen sicher, dass Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise anerkannt und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten koordiniert werden. Die Schweiz hat sich verpflichtet, Befähigungsausweise im Sinne der in Anhang III FZA  genannten Rechtsakte der EU anzuerkennen. Damit ist auch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anwendbar (ABl. 2005 L 255 vom 30. September 2005, S. 22 ff.) (AS 2011 4859 ff.).  Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG hält sinngemäss fest, „dass die Ausübung eines reglementierten Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat vom...

iusNet AR-SVR 17.01.2018

 

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