iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Schlulthess Logo

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Arbeitsrecht > Gesetzgebung > Bund > Arbeitsschutzrecht > Bundesrat Beschliesst 2 Etappe der Lockerungen der Massnahmen Zur Bekämpfung Des Covid 19 Virus

Bundesrat beschliesst 2. Etappe der Lockerungen der Massnahmen zur Bekämpfung des COVID-19 Virus

Bundesrat beschliesst 2. Etappe der Lockerungen der Massnahmen zur Bekämpfung des COVID-19 Virus

Gesetzgebung
Arbeitsschutzrecht

Bundesrat beschliesst 2. Etappe der Lockerungen der Massnahmen zur Bekämpfung des COVID-19 Virus

Der Bundesrat hat in seiner Pressekonferenz vom 29. April 2020 die zweite Etappe der Lockerungen beschlossen. Sie werden ab dem 11. Mai 2020 in Kraft treten. Trotz dieser Lockerungen sind die Abstandsregeln weiter einzuhalten. Ab dem 11. Mai 2020 können Läden, Restaurants, Märkte, Museen und Bibliotheken wieder öffnen. In Primar- und Sekundarschulen darf der Unterricht wieder vor Ort stattfinden, wobei voraussichtlich für kleinere Kinder die Abstandsregeln nicht gelten. Für den Präsenzunterricht auf Sekundar- und Tertiärstufe und weiterer Ausbildungsstätten gelten besondere Regeln. Grundsätzlich entscheiden aber die Kantone, wie der Unterricht durchgeführt wird. Im Breiten- und Spitzensport sind wieder Trainings möglich. Hier dürfen die Gruppen nicht grösser als 5 Personen sein. Das Fahrplanangebot im öffentlichen Verkehr wird deutlich erhöht. Für die Maturanden wurden Sonderregelungen aufgestellt. In arbeitsrechtlicher Hinsicht interessiert die Anpassung der COVID-19-2 Verordnung.

Ab dem 8. Juni sollen auch Schulen der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe sowie weitere Ausbildungsstätten ohne Restriktionen in Bezug auf die Personenzahl geöffnet werden. Zudem werden...

iusNet AR-SVR 30.04.2020

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.