Die mit dem Gesundheitsschutz zusammenhängenden zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts können nicht unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 ZGB ausgehebelt werden.
Das BGer Urteil 4A_482/2017 vom 17. Juli 2018 zeigt einmal mehr, welche Herausforderungen das Bundesgericht an den Genugtuungsanspruch infolge von Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 49 OR bei missbräuchlichen Kündigungen stellt.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die formellen Voraussetzungen, die vom Bundesgericht für die Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn entwickelt wurden, auch auf die Abgeltung der Feiertagsentschädigung anzuwenden sind.
Der Arbeitnehmer hat in Unkenntnis des Arbeitgebers geleisteten Überstunden innert nützlicher Frist anzuzeigen. Unterbleibt die Benachrichtigung, verliert der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Anspruch auf Vergütung der Überstunden.
Der Arbeitnehmer hat in Unkenntnis des Arbeitgebers geleistete Überstunden innert nützlicher Frist dem Arbeitgeber anzuzeigen. Ist der Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit abgegolten, wenn der vereinbarte Lohn über dem im Normalarbeitsvertrag festgelegten Mindestlohn liegt? Wann ist eine Genugtuung für die Persönlichkeitsverletzung nach Art. 49 OR im Zusammenhang mit Art. 328 OR gerechtfertigt?