Für das Vorliegen eines Lehrvertrags und damit eines besonderen Arbeitsvertrags ist die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin und das Tätigwerden in deren Interesse gefordert. Der blosse Besuch eines Kurses genügt nicht.
Für die Ablehnung des Vorliegens eines Betriebsübergangs reicht es bei einem Vorgang, in dem die Übergabe der Ausrüstung im Vordergrund steht, nicht aus, dass die bisherigen Arbeitnehmenden für die Durchführung dieser Tätigkeit durch den neuen Betrieb nicht übernommen werden.
Das Argument, eine offizielle Abmahnung hätte am Verhalten des Arbeitnehmers nichts geändert, rechtfertigte die fristlose Kündigung einen Monat nach dem Ereignis nicht.
Auch ein zahlenmässig festgelegter Bonus kann eine Gratifikation darstellen, sofern die Beurteilung der Zielerreichung im Ermessen der Arbeitgeberin bleibt und der Betrag akzessorisch zum Lohn ist. Unterlässt die Arbeitgeberin die Festlegung der Ziele, kann nicht automatisch auf den Verzicht der Freiwilligkeit geschlossen werden.
Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter ist im Gesetz ausdrücklich verankert. Er gilt auch für die Arbeitnehmervertreter im Leitungsorgan der Personalvorsorgeeinrichtung. Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen bleiben zulässig.