Eine sofortige Freistellung infolge Fehlverhaltens des Arbeitnehmers ohne Lohnzahlung und ohne Einverständnis des Arbeitnehmers kann einer fristlosen Kündigung gleichgesetzt werden.
Die Mitteilung des Fussballtrainers, dass Trainings erst wieder nach einer persönlichen Besprechung mit dem Sportchef durchgeführt werden, stellt unter Betrachtung der Gesamtumstände noch keine Arbeitsverweigerung dar.