Die aufgrund von Zeugenbefragung zusammengestellte Sachverhalt ist nicht offensichtlich unrichtig, weshalb die Beschwerde wegen missbräuchlicher Kündigung in Zusammenhang mit Mobbing abgwiesen wird.
Die drastische, kurzfristig mitgeteilte Einschränkung des Tätigkeitsbereichs kann ein begründeter Anlass zur Kündigung durch den Arbeitnehmer sein, der das nachvertragliche Konkurrenzverbot dahinfallen lässt.