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Privates Individualarbeitsrecht

Privates Individualarbeitsrecht

Botschaft zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes: Debatte im Nationalrat und Vorberatung durch Kommission (17.047)

Gesetzgebung
Privates Individualarbeitsrecht
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) hat gemäss Medienmitteilung vom 11. Oktober 2018 einen Kompromissvorschlag zu den zwei verbliebenen Differenzen aus der parlamentarischen Debatte zum Gleichstellungsgesetz und den Massnahmen gegen Lohndiskriminierung vorgestellt.
iusNet AR-SVR 26.10.2018

Motion: Griffige und wirksame Umsetzung der Stellenmeldepflicht (18.3407)

Gesetzgebung
Privates Individualarbeitsrecht
Die Motion ist im September im Ständerat angenommen worden. Sie verlangt eine effiziente Ausgestaltung der Kontrollen durch die Kantone sowie finanzielle Unterstützung durch den Bund. Die Behandlung der Motion im Nationalrat steht noch aus. Eingereicht wurde sie im Mai 2018 von Philipp Müller (FDP).
iusNet AR-SVR 26.10.2018

Zivildienstverschiebung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich zur Frage, ob der Zivildienst bei selbstständiger Erwerbstätigkeit wegen drohendem Verlust des Arbeitsplatzplatzes nach Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV (Zivildienstverordnung) oder aufgrund eines Härtefalles i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV ohne weiteres verschoben werden kann.
usNet AR-SVR 19.10.2018

Kündigung in einer katholischen Klinik

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

C-68/17

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

C-68/17

Auch wenn ein katholischer Chefarzt in einer katholischen Klinik tätig ist, ist dessen Entlassung aufgrund seines geänderten Zivilstandes diskriminierend, wenn der Zivilstand bei Personen, die anderen Konfessionen angehören, unwichtig ist.
iusNet AR-SVR 03.10.2018

Abgangsentschädigung gestützt auf angepassten Arbeitsvertrag und Sozialplan

Rechtsprechung
Kollektives Arbeitsrecht
Privates Individualarbeitsrecht
Zur Beurteilung einer Parteivereinbarung wird zunächst auf den wirklichen Willen der Parteien abgestützt. Kann dieser nicht eruiert werden, wird der Parteiwille gestützt auf das Vertrauensprinzip ausgelegt. Erst wenn auch diese Methode nicht weiterhilft, kann der Grundsatz in dubio contra stipulatorem angewendet werden.
iusNet AR-SVR 03.10.2018

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