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Privates Individualarbeitsrecht

Privates Individualarbeitsrecht

Die Rechtsnatur der Entschädigung bei missbräuchlichen Kündigungen nach Art. 336a OR und ihr Verhältnis zu Art. 49 OR

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht
In einem nicht zur Publikation vorgesehenen Urteil (4A_482/2017) vom 17. Juli 2018 setzt sich das Bundesgericht unter anderem mit der Rechtsnatur der Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündigungen nach Art. 336a OR und ihrem Verhältnis zum Genugtuungsanspruch zu Art. 49 OR im Zusammenhang mit Art. 328 OR auseinander. Aus dem Urteil wird ersichtlich, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechungslinie zur Entschädigungspflicht bei missbräuchlichen Kündigungen fortsetzt. Die Entschädigung gemäss Art. 336a OR verfolgt – neben den pönalen – auch Genugtuungszwecke, weil sie die einer missbräuchlichen Kündigung inhärente seelische Unbill ausgleicht. Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung bleiben der Arbeitnehmerin grundsätzlich weitere Ansprüche aus anderen Rechtstiteln vorbehalten. Ein kumulativer Genugtuungsanspruch nach Art. 49 OR wird allerdings nur in ausserordentlichen Fällen anerkannt. Im vorliegenden Fall konnte eine solche Ausnahmesituation nicht nachgewiesen werden.
Eylem Demir
iusNet AR-SVR 23.09.2018

Vereinbarung einer Abgangsentschädigung als Insichgeschäft

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

4A_645/2017, zur Publikation vorgesehen

Das Bundesgericht unterzog eine Abgangsentschädigung sowohl der vertretungsrechtlichen als auch einer inhaltlichen Überprüfung. Es kam zum Schluss, dass bei einem Insichgeschäft, bei dem die sich begünstigenden Personen die alleinigen Eigentümer der Holding waren und diese insgesamt alle Tochter- und Enkelgesellschaften zu hundert Prozent besass, die gleiche Situation vorliegt wie bei einem Alleinaktionär. Es bestehen keine zur Gesellschaft gegenläufige Interessen.
iusNet AR-SVR 23.09.2018

18.441 Pa.Iv. SGK-S Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative

Gesetzgebung
Erwerbsersatz/Mutterschaftsversicherung
Privates Individualarbeitsrecht
Die zuständige Kommission des Ständerates beschloss, eine Vorlage für einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen auszuarbeiten. Es handelt sich um einen indirekten Gegenentwurf zur weitergehenden Vaterschaftsurlaubs-Initiative.
iusNet AR-SVR 21.09.2018

Umsetzung von Regelungen zur Entschädigung von Feiertagen in landesweitem Gesamtarbeitsvertrag (LGAV)

Rechtsprechung
Kollektives Arbeitsrecht
Privates Individualarbeitsrecht
Eine Vereinbarung zur Entschädigung für Feiertage ist auch auf Angestellte im Stundenlohn anwendbar, sofern diese in einem LGAV vorgesehen ist. Auch die Feiertagsentschädigung muss in so einem Fall, wie die Ferienentschädigung, klar und ausdrücklich auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.
iusNet AR-SVR 03.09.2018

Anspruch auf Überstundenentschädigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Wenn der Arbeitgeber keine Überstunden angeordnet hat, diese aber zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers erforderlich sind, müssen sie ihm angezeigt werden. Eine stillschweigende Genehmigung der Überstunden ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber weiss oder davon ausgehen muss, dass der Arbeitnehmer über die vereinbarte Zeit hinaus arbeitet. Ansonsten verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Überstundenentschädigung.
iusNet AR-SVR 24.08.2018.

Anspruch auf Überstunden, den Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit und auf Genugtuung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Der Anspruch auf Überstundenentschädigung verfällt, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von Überstunden hat. Der Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit ist abgegolten, wenn das vereinbarte Gehalt höher ist als der im Normalarbeitsvertrag festgelegte Mindestlohn. Die Entschädigung im Falle einer missbräuchlichen Kündigung gemäss Art. 336a OR deckt grundsätzlich auch immaterielle Schäden, die der entlassene Arbeitnehmer erleidet. Das Bundesgericht lässt zwar eine kumulative Anwendung von Art 49 OR in Ausnahmefällen zu, das aber nur, wenn die Verletzung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers so schwer ist, dass eine Entschädigung bis zu sechs Monatsgehältern nicht ausreicht, um den Schaden wiedergutzumachen.
iusNet AR-SVR 24.08.2018.

Gratifikation oder Lohn? Wann besteht ein Anspruch auf Bonus?

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Mangels gesetzlicher Regelung ist ein Bonus entweder der freiwilligen Gratifikation oder dem Lohn zuzuordnen. Massgebend sind neben der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien auch künftige stillschweigende Abreden durch konkludentes Verhalten. Der im Arbeitsvertrag und bei der jährlichen Auszahlung festgehaltene Freiwilligkeitsvorbehalt wird nur relativiert, wenn der Bonus als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist. Hinsichtlich der Unterscheidung ist insbesondere das Verhältnis der Akzessorietät zwischen der Sondervergütung und dem Lohn massgebend. Bei sehr hohen Löhnen fällt dieses Abgrenzungskriterium allerdings weg. Dann gilt der Bonus grundsätzlich als freiwillige Leistung, und es besteht seitens des Arbeitnehmers kein verbindlicher Anspruch darauf.
iusNet AR-SVR 14.08.2018

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