iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Privates Individualarbeitsrecht

Privates Individualarbeitsrecht

Die (objektive) Auslegung einer Schadloshaltungsvereinbarung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Weil die Schadloshaltungsvereinbarung objektiv auszulegen war, war unter Versicherungsdeckung der Umfang zu verstehen, in welchem der Versicherte gegenüber dem Versicherer Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Weil es der Beschwerdeführer vollends unterlassen hatte, die fehlende Versicherungsdeckung vor dem Arbeitsgericht zu behaupten und zu substanziieren, lehnte die Vorinstanz seine Forderung gegen seine ehemalige Arbeitgeberin zurecht ab.
iusNet AR-SVR 27.09.2022

Was ist ein Arbeitsvertrag? – Abgrenzung des Einzelarbeitsverhältnisses von anderen Dienstleistungsverträgen in der Arbeitswelt 4.0

Was ist ein Arbeitsvertrag? – Abgrenzung des Einzelarbeitsverhältnisses von anderen Dienstleistungsverträgen in der Arbeitswelt 4.0
Abgrenzung des Einzelarbeitsverhältnisses | Arbeitsverträge | Arbeitsverhältnisse | Dienstleistungsverträgen

Vorzeitige Kündigung der Versicherungsdeckung nicht schadenursächlich

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände überzeugten das Kantonsgericht nicht, weshalb die vorzeitige Kündigung der Versicherungspolice nicht ursächlich war für den behaupteten Schaden.
iusNet AR-SVR 20.09.2022

Hat eine Bank ihren Angestellten im Kontext des US-Steuerstreits ausreichend geschützt?

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Verhalten des leitenden Angestellten unterbricht den Kausalverlauf, weshalb die Arbeitgeberin nicht für das pflichtwidrige Verhalten einer ihrer Hilfspersonen haftet. Zudem waren weder das missbräuchliche Motiv der Kündigung noch die Voraussetzungen für den Auslagenersatz erstellt.
iusNet AR-SVR 19.09.2022

Umgang mit Social Media-Aktivitäten von Mitarbeitenden

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht
Öffentliches Personalrecht

ein Kommentar zu BGer-Urteil 8C_17/2022

Das Bundesgericht hebt zur Bestätigung der Rechtmässigkeit der Kündigung einerseits hervor, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Facebook-Einträge wegen Verletzung der Antirassismusstrafnorm schuldig gesprochen worden war und andererseits, dass eine Direktive zur Nutzung von Sozialen Medien bestand, welche er damit klar verletzt hatte. Aus dem Entscheid leitet sich für die Praxis ab, dass für Arbeitgebende zwischenzeitlich die Erstellung einer Social Media-Richtlinie gleich unerlässlich ist wie die Vorgaben zur Nutzung von E-Mail und Internet.
Sara Licci
iusNet AR-SVR 19.09.2022

Quellensteuern auf Arbeitseinkommen

Veranstaltungen
Dienstag, 8. November 2022 - 8:30 bis 17:00
Grenzüberschreitende Sachverhalte, insbesondere Arbeitsverhältnisse, nehmen stark zu. Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen der Quellensteuern werden Ihnen relevante Spezialthemen sowie Problemstellungen praxisnah und lösungsorientiert vermittelt. Das Ziel ist eine praxisnahe Stoffvermittlung, wobei sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgebersicht berücksichtigt und anhand typischer Fallkonstellationen dargestellt wird.

Arbeitsrecht intensiv - Workshop mit Prof. Dr. Thomas Geiser

Veranstaltungen
Donnerstag, 6. Oktober 2022 - 9:00 bis 16:30
Prof. Dr. Thomas Geiser bringt Sie in einem Seminartag auf den neuesten Stand der Entwicklungen im Arbeitsrecht und erläutert Ihnen die Handhabung der arbeitsrechtlichen Thematiken mit den höchsten Konfliktpotentialen wie Arbeitszeiterfassung, Untersuchungen von internen und externen Meldungen, Lohnfortzahlungspflichten, Ferienlohn und andere lohnspezifische Fragestellungen sowie das internationale Arbeitsrecht.

St.Galler Tagung zum Arbeitsrecht 2022

Veranstaltungen
Dienstag, 27. September 2022 - 9:00 bis 17:45
Die jährlich stattfindende St.Galler Arbeitsrechtstagung des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis an der Universität St.Gallen bietet ein Forum für praxisorientierte Weiterbildung zu ausgewählten aktuellen Themen. Zudem wird auch dem persönlichen Austausch unter den Teilnehmenden und mit den Referierenden genügend Platz eingeräumt.

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