Missbräuchlichkeit verneint und Diskriminierung wurde nicht geltend gemacht
Missbräuchlichkeit verneint und Diskriminierung wurde nicht geltend gemacht
Missbräuchlichkeit verneint und Diskriminierung wurde nicht geltend gemacht
A. hatte in ihrem Arbeitsverhältnis mit dem Verein B. einen Konflikt mit ihrem Vorgesetzten. Es stand eine Umstrukturierung an, weshalb Veranstaltungen durchgeführt wurden, damit sich Belegschaft einbringen konnte. A. war skeptisch gegenüber der Umstrukturierung. Am jährlichen Treffen mit dem Vorgesetzten, das auch Bestandteil des Reorganisations- und Personalbeurteilungsprozesses war, äusserte sich der ärztliche Direktor zur Fähigkeit von A., arbeitsbedingten Stress zu bewältigen: "Sie hat eine Gebärmutter." A. ersuchte in der Folge um den Schutz ihrer Persönlichkeit und äusserte ihrem Unmut bezüglich ihrer Herabstufung. A. wurde daraufhin gekündigt. Sie machte Ansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung geltend (Sachverhalt).
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass der Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt worden war (E. 4).
In der Folge setzte es sich mit den Anspüchen von A. auseinander. Dabei klärte das Bundesgericht über das Verhältnis von Art. 336 OR und Art. 5 Abs. 2, Abs. 3 und 4 GlG auf (E. 5.2.2).
Weil sich A. in ihrem Ersuchen um Persönlichkeitsschutz nicht auf die diskriminierende Äusserung des ärztlichen Direktors bezog, lag kein...
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