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Privates Individualarbeitsrecht

Privates Individualarbeitsrecht

Entschädigung wegen missbräuchlicher Entlassung: Angestellte muss Voraussetzungen geltend machen und beweisen

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Es ist Sache des Arbeitnehmers, geltend zu machen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung erfüllt sind; das gilt insbesondere für das Erfordernis, dass er gegen die Entlassung vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erhoben hat. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer Arbeitgeberin gut.
iusNet AR-SVR 09.06.2023

Keine Lohnnachzahlung und keine Überstundenentschädigung für Pflege eines Hilflosen

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Die Beschwerdeführerin hatte keinen Anspruch auf Lohnnachzahlung und keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung aus Arbeitsvertrag.
iusNet AR-SVR 08.06.2023

Maximalentschädigung für die Einmischung in die Tätigkeit des CEO

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht

Kommentar zum BGer Urteil 4A_259/2022 vom 23. Februar 2023

Um die Höhe der Entschädigung bei einer missbräuchlichen Kündigung wird stets gestritten. Eine diesbezügliche Entschätzung der richtigen Höhe gestaltet sich oft als schwierig, gerade wenn die Instanzen die Sachverhaltselemente unterschiedlich würdigen. Obwohl Arbeitgebende bei leitenden Angestellten ein gesteigertes Interesse an einer Kündigung haben, ist es im BGer Urteil 4A_259/2022 vom 23. Februar 2023 zur Maximalentschädigung für einen CEO gekommen. MLaw Seline Meier beleuchtet die Ansichten der Instanzen und würdigt den ergangenen Entscheid.
Seline Meier
iusNet AR-SVR 24.05.2023

Das Bundesgericht wandelt betreffend die Anforderungen an eine Einsprache wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung weiter auf dogmatischen Irrwegen

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht
Trotz expliziter Einsprache schützte das Bundesgericht eine Auslegung von zwei Schreiben des Arbeitnehmers durch die Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip, wonach die Einsprache nicht als Einsprache, sondern als Opponieren gegen die Kündigungsgründe zu verstehen sei. Der Arbeitnehmer hatte in seiner Einsprache das Ende des Arbeitsverhältnisses definiert, woraus das Bundesgericht einen fehlenden Fortsetzungswillen des Arbeitnehmers ableitete, der mit einer Einsprache angeblich einher gehen müsse. Rechtsanwalt MLaw Marc Wohlwend stellt das neueste Urteil des Bundesgerichts betreffend die Anforderungen an eine Einsprache wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung in den Kontext der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Marc Wohlwend
iusNet AR-SVR 18.05.2023

Einsprache wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung, die nicht als Einsprache zu verstehen ist?!

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Trotz expliziter Einsprache schützte das Bundesgericht eine Auslegung der Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip, wonach die Einsprache nicht als Einsprache, sondern als Opponieren gegen die Kündigungsgründe zu verstehen sei. Der Arbeitnehmer hatte in seiner Einsprache das Ende des Arbeitsverhältnisses definiert, woraus das Bundesgericht einen fehlenden Fortsetzungswillen des Arbeitnehmers ableitete, der mit einer Einsprache angeblich einher gehen müsse.
iusNet AR-SVR 18.05.2023

Kündigung erfolgte zur Unzeit

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

4A_195/2022

Das Arbeitsverhältnis verlängerte sich bei der Kündigung zur Unzeit entsprechend. In bestimmten Konstellationen muss die Arbeitskraft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht angeboten werden. Arbeitet man während der Kündigungsfrist 2,5 Tage für ein Konkurrenzunternehmen auf Probe, stellt das keinen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Vielmehr steht den Arbeitnehmenden das zu, um eine neue Stelle zu finden.
iusNet AR-SVR 18.05.2023

Überstunden, Überzeit und Rechtsmissbrauch

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Schweigen des Beschwerdeführers während der Vertragsabwicklung und das nachträgliche Berufen auf die Schriftform betreffend die Abgeltung von Überstunden wurde im Kontext von stetigen und erheblichen Lohn- und Gratifikationserhöhungen sowie der gelebten Betriebspraxis als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Das Gebaren des Beschwerdeführers war hinsichtlich der Überzeit rechtlich irrelevant, weil diese vom zwingenden öffentlichen Arbeitsrecht reguliert wird.
iusNet AR-SVR 18.05.2023

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