Gratifikation und Gleichbehandlung
Gratifikation und Gleichbehandlung
Gratifikation und Gleichbehandlung
Im Kontext einer Unternehmung A. SA, die Fitnessstudios betrieb, war die Gratifikation von B. umstritten, einem Verkaufsleiter und Regionalmanager. Seine Arbeitskolleginnen und -kollegen mit denselben Funktionen hatten eine Gratifikation erhalten. Die A. SA begründete die Ungleichbehandlung damit, dass sie - im Gegensatz zu B. - zusätzliche Aufgaben übernommen hätten. Die Erstinstanz wies die Klage von B. ab. Vor der Zweitinstanz machte B. geltend, der Kronzeuge habe gelogen. Die A. SA unterliess es, das zu bestreiten, weshalb der Entscheid gekippt wurde (Sachverhalt).
Sowohl war die Behauptung von B. ein zulässiges Votum als auch andere beweisrechtliche Rügen der A. SA vermochten vor Bundesgericht nicht durchzudringen (E. 4).
Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 328 OR) wurde nicht verletzt (E. 5).
Die Beschwerde wurde abgewiesen (E. 6).
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