Die interne Untersuchung zeigte, dass sich der Arbeitnehmer auch anderweitig unangebracht verhalten hatte. Gemäss Vorinstanz hatte sich jedoch der schwerste Fall ausserhalb des Arbeitsplatzes ereignet.
Ein besonderes Verfahren für die Kündigung von Arbeitnehmervertreter sieht das Gesetz nicht vor, kann aber in einen Gesamtarbeitsvertrag aufgenommen werden.
Eine Entschädigung von vier Monatslöhnen für eine Kündigung, die missbräuchlich ist, weil die Arbeitgeberin keine Rücksicht auf Alter sowie die Dienstjahre des Mitarbeiters genommen hatte, ist angemessen.
Die ständerätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-SR) ist für eine Zustimmung zur Vorlage zur Änderung des GlG durch den Ständerat.
Der Bundesrat passt die Liste der Berufskrankheiten an. Die Änderung von Anhang 1 der Verordnung zur Unfallversicherung tritt per 1. April 2018 in Kraft.