Arbeitgeberin unterlässt jährliche Zielvereinbarung – Verzicht auf Freiwilligkeit der Bonuszahlung? (4A_378/2017)
Arbeitgeberin unterlässt jährliche Zielvereinbarung – Verzicht auf Freiwilligkeit der Bonuszahlung? (4A_378/2017)
Arbeitgeberin unterlässt jährliche Zielvereinbarung – Verzicht auf Freiwilligkeit der Bonuszahlung? (4A_378/2017)
Die Beschwerdeführerin war während zwei Jahren bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Die Beschwerdegegnerin hatte der Arbeitnehmerin gekündigt, weil diese die Erwartungen nicht erfüllte. Im Arbeitsvertrag war ein Monatslohn vereinbart. Zusätzlich war eine Klausel enthalten, welche einen jährlichen Bonus von CHF 10‘000 vorsah. Es war ausdrücklich vorgesehen, dass dieser Bonus von den jährlich festgelegten Zielen abhängig ist.
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass es keine gesetzliche Regelung zum Bonus gibt, weshalb im Einzelfall gestützt auf die Willensäusserung der Parteien festzulegen ist, ob es sich um geschuldeten Lohn (Art. 322 OR) oder die für die Arbeitgeberin flexibler einsetzbare Gratifikation (Art. 322d OR) handelt (BGE 142 III 381; 141 III 407) (3.2.1; 3.2.3). Das Bundesgericht betont die Akzessorietät der Gratifikation. Die Gratifikation darf nur eine zweitrangige Bedeutung haben. Nur ausnahmsweise wird ein Bonus, dessen Freiwilligkeit sich die Arbeitgeberin vorbehalten habe, zum Lohn, wenn er im Verhältnis zum Lohn einen grossen Teil ausmache. Erhält der Arbeitnehmer aber einen sehr hohen Lohn, bleibt der Bonus immer eine freiwillige Gratifikation (BGE...
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