Eine Pflegefachfrau, der fristlos gekündigt wurde, wurde gegenüber einer anderen bloss abgemahnten Arbeitskollegin auf unterer Hierarchiestufe nicht ungerechtfertigt ungleich behandelt.
Für den Entscheid, ob eine Entschädigung für Bereitschaftsdienst zu leisten ist, ist die Unterscheidung von echter und unechter Arbeit auf Abruf relevant.
Strittig war der tatsächliche Arbeitsantritt. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden hierfür Zeugenaussagen durchgeführt, die aus Sicht der Berufungsinstanz ungenügend waren.
Nicht nur bei Vorliegen einer der Gründe in Art. 336 Abs. 1 und 2 OR ist eine Kündigung missbräuchlich. Auch die treuwidrige Vorgehensweise bei der Kündigung selbst kann zur Missbräuchlichkeit führen.