Die Beschäftigung eines Familienangehörigen ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz in einer AG, in der man selbst Geschäftsführer ist, stellt eine strafrechtlich relevante Verletzung des AuG dar.
Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung des Konkurrenzverbots die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.
Der Erholungszweck der Ferien wird vereitelt, wenn der Arbeitnehmer nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass der an sich bezahlte Urlaub auch tatsächlich vergütet wird.
Eine Pflegefachfrau, der fristlos gekündigt wurde, wurde gegenüber einer anderen bloss abgemahnten Arbeitskollegin auf unterer Hierarchiestufe nicht ungerechtfertigt ungleich behandelt.