Der Erholungszweck der Ferien wird vereitelt, wenn der Arbeitnehmer nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass der an sich bezahlte Urlaub auch tatsächlich vergütet wird.
Eine Pflegefachfrau, der fristlos gekündigt wurde, wurde gegenüber einer anderen bloss abgemahnten Arbeitskollegin auf unterer Hierarchiestufe nicht ungerechtfertigt ungleich behandelt.
Für den Entscheid, ob eine Entschädigung für Bereitschaftsdienst zu leisten ist, ist die Unterscheidung von echter und unechter Arbeit auf Abruf relevant.