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Privates Individualarbeitsrecht

Privates Individualarbeitsrecht

Fristlose Entlassungen müssen unverzüglich ausgesprochen werden

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Die sofortige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist beim Vorliegen wichtiger Gründe zulässig (Art. 337 Abs. 1 OR). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes muss die Kündigung mit sofortiger Wirkung unverzüglich erfolgen.
iusNet AR-SVR 25.06.2024

Formlose Kündigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

4A_55/2023

Ein Broker erkrankte während der Probezeit. Als er bei der Arbeitgeberin nachfragte, ob er ein Arztzeugnis einreichen musste, erklärte ihm diese, das sei nicht nötig, er habe die Probezeit aufgrund schlechter Leistungen sowieso nicht bestanden. Der Broker arbeitete aber von zu Hause aus weiter, da er der Ansicht war, es sei ihm nicht gekündigt worden und forderte weiter sein Gehalt.
iusNet AR-SVR 22.05.2024

Unberechtigter Zugriff auf Computer des Arbeitgebers

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Einem Lehrer an einer Waadtländer Privatschule wurde wegen Problemen mit den Schülern ordentlich gekündigt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme verschob sich die Kündigungsfrist. Während dieser Zeit frequentierte er weiterhin die Schule, behauptete, er würde dort weiter unterrichten und verschaffte sich unberechtigterweise Zugang zu sensiblen Daten über den Computer der Schulleitung, was in einer fristlosen Entlassung mündigte.
iusNet AR-SVR 02.04.2024

Anwendbarkeit Landesmantelvertrag

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Im vorliegenden Fall war u.a. umstritten, ob das zwischen den Parteien gekündigte Arbeitsverhältnis dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (AVE LMV) unterstellt war und der Beschwerdegegner deshalb gestützt darauf einen Anspruch auf Überstundenentschädigung hatte.
iusNet AR-SVR 26.03.2024

Strafprozessuale Verfahrensgarantien in internen Untersuchungen

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht

Urteilsbesprechung: Urteil BGer 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024

Das Bundesgericht hatte sich in seinem Urteil 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 mit der Missbräuchlichkeit einer ordentlichen Kündigung zu befassen. Dieser war eine interne Untersuchung vorausgegangen, die durch den Vorwurf von sexuellen Belästigungen ausgelöst wurde. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass strafprozessuale Garantien in internen Untersuchungen nicht zur Anwendung gelangen.
Melda Semi
iusNet AR-SVR 24.03.2024

Kein Schadenersatz durch den Arbeitnehmer

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Nach einem Streit, dessen Hintergründe unklar sind, kam es zur Umstrukturierung der Führungsetage einer AG. Die abgewählten Verwaltungsräte stellten sich auf den Standpunkt, dass der neue Verwaltungsrat die Kontrolle über die Firma unrechtmässig erlangt hatte, klagten und traten weiterhin als Organe der Firma in Erscheinung, woraufhin ein Streit um die Zeichnungsberechtigungen und Berechtigung zur Freigabe von Zahlungen entbrannte. Der Finance Manager hatte genug davon und kündigte zunächst ordentlich sein Arbeitsverhältnis.

Keine Anwendbarkeit strafprozessualer Garantien auf interne Untersuchungen von Arbeitgebenden

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht
Im Urteil 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 hatte sich das Bundesgericht mit der Kündigung eines Director (Arbeitnehmer und Beschwerdegegner) durch eine Bank (Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin) auseinanderzusetzen, die nach durchgeführter interner Untersuchung zur Abklärung von Vorwürfen der sexuellen Belästigung ausgesprochen wurde.
Sharon Spring
iusNet AR-SVR 19.03.2024

Fristlose Entlassung und Arbeitszeugnis

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Die Beschwerdeführerin wehrte sich vor Bundesgericht gegen das Urteil der Vorinstanz, welches die fristlose Entlassung der Beschwerdegegnerin als ungerechtfertigt erachtete. Die fristlose Kündigung erfolgte, weil die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwarf, ein Arbeitszeugnis ungerechtfertigt erlangt zu haben.
iusNet AR-SVR 13.03.2024

Konkurrenzverbot

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

4A_426/2023

A. war seit dem 1. September 2010 bei der B. AG angestellt. Am 17. August 2016 erneuerten die Parteien den Arbeitsvertrag und vereinbarten eine Erfolgsbeteiligung, sowie ein nachvertragliches Konkurrenzverbot. Am 3. November 2020 kündigte A. das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den 31. Mai 2021 und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Erfolgsbeteiligung einen variablen Lohnbestandteil bilde und verlangte diesen für die Jahre 2019 bis 2021. Weiter vertrat er die Auffassung, das Konkurrenzverbot sei dahingefallen oder zumindest zeitlich zu beschränken.
iusNet AR-SVR 12.03.2024

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