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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Vernehmlassung i.S. Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung - Vorentwurf

Gesetzgebung
Privates Individualarbeitsrecht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Berufliche Vorsorge
Der Bundesrat hat im Dezember 2014 den «Aktionsplan zur Unterstützung und Entlastung betreuender und pflegender Angehöriger» verabschiedet. Die Betreuung und Pflege von Personen, die nicht durch das Gesundheitswesen übernommen wird, wird auch heute vielfach durch Familienangehörige oder nahestehende Personen wahrgenommen. Sind diese berufstätig, müssen meist unbezahlte Freitage für die Betreuung bezogen werden. Die Freistellung mit Lohnfortzahlung soll es zukünftig möglichst vielen Erwerbstätigen erlauben, kurzzeitig und ohne Lohneinbusse Betreuungsaufgaben für ihre Angehörigen zu übernehmen. Der Kurzurlaubs ist für eine maximale Dauer von drei Tagen vorgesehen.
iusNet AR-SVR 09.07.2018.

AHV-Beitragsstatut (selbständig/unselbständig) einer Psychotherapeutin (9C_308/2017, zur Publikation vorgesehen)

Rechtsprechung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Das Bundesgericht hatte sich zum AHV-Beitragsstatut (selbständig/unselbständig) einer Psychotherapeutin zu äussern, die über ein Institut tätig wurde, aber auf eigene Rechnung arbeitete. Entscheidend sind stets die wirtschaftlichen Gegebenheiten, wobei das Bundesgericht im konkreten Fall auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit erkannte: Stark ins Gewicht fielen die hohen Qualitätsanforderungen des Instituts sowie der Umstand, dass die Versicherte gegen aussen über das Institut auftrat (insb. Webauftritt).
iusNet AR-SVR 08.06.2018

Parlamentarische Initiative: Unbeschränkter Aufschub des AHV-Rentenbezugs (12.491)

Gesetzgebung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Der unbeschränkte Aufschub des Rentenbezugs dient besonders Menschen, die über das Pensionsalter hinaus weiterarbeiten müssen oder wollen, um eine höhere oder angemessene Rente zu beziehen.
iusNet AR-SVR 05.06.2018

Leistungen bis 126'900 Franken beitragsfrei: AHV-Pflicht bei Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Pas de cotisations jusqu'à 126900 francs: assujettissement à l'AVS des

Leistungen bis 126'900 Franken beitragsfrei: AHV-Pflicht bei Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Pas de cotisations jusqu'à 126900 francs: assujettissement à l'AVS des

Reduktion des Schadenersatzes nach Art. 52 AHVG wegen Mitverschuldens der Ausgleichskasse (9C_548/2017)

Rechtsprechung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil ging das Bundesgericht von der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht einer GmbH für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge aus, stellte im Anschluss aber fest, dass der Schadenersatz wegen einer groben und für den entstandenen Schaden adäquat kausalen Pflichtverletzung der Ausgleichskasse herabzusetzen sei, insbesondere weil diese einen deutlich zu langen Zahlungsaufschub gewährt hatte.
iusNet AR-SVR 20.04.2018

Einkommensrealisierung im Sozialversicherungsrecht (8C_338/2017)

Rechtsprechung
Arbeitslosenversicherung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beitragspflicht und Beitragsbezug sind klar zu unterscheiden: Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung und damit der Zeitpunkt der Ausrichtung des Lohnes massgebend ist, richtet sich diejenige der Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit.
iusNet AR-SVR 15.02.2018

Haftung für nichtbezahlte Sozialversicherungsbeiträge (4A_148/2017)

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Arbeitsgerichtsbarkeit
Zahlt die Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge nicht, stellt dies eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer dar (Art. 328 OR). Verjährungsfragen in Bezug auf Schadenersatzansprüche wegen entgangener Witwenrente sind jedoch unter dem Aspekt der ausservertraglichen Haftung und Art. 60 Abs. 1 OR zu prüfen.
iusNet AR-SVR 29.01.2018

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