Mit der AHV-Reform «AHV 21» (AS 2023 92) wurden die Möglichkeiten zur Pensionierung in der ersten und zweiten Säule flexibilisiert. In Zeiten des Fachkräftemangels und mit Blick auf die demografische Entwicklung der nächsten Jahre sollten sich Arbeitgeber aktiv mit diesen neuen Möglichkeiten auseinandersetzen und sie für die Implementierung innovativer Arbeitsmodelle nutzen. Der nachfolgende Beitrag hat zum Ziel, aus der rechtlichen Warte einerseits Wissen zu den Neuerungen zu vermitteln und anderseits Handlungsempfehlungen für Arbeitgebende bzw. deren beratende Personen zu formulieren, um die Einführung flexibler Modelle zum Altersrücktritt zu erleichtern.
Der Beschwerdeführer war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, über die Konkurs eröffnet worden war. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt. Die Ausgleichskasse verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge.
Der Beschwerdeführer bezog eine Viertelsrente der IV, als er sich zum Bezug einer AHV-Rente anmeldete, wobei er gleichzeitig den Aufschub der Altersrente beantragte. Die Ausgleichskasse verweigerte den Aufschub. Vorliegenden Fall sind die Bestimmungen des AHVG und der AHVV in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anwendbar.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verpflichtete einen ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge.
Die Beschwerdeführerin stellt in gemeinnütziger Weise Betreuungs- und Unterstützungsdienstleistungen für eine ganzheitliche Integration von erwachsenen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in Gastfamilien zur Verfügung. Sie schloss mit einem Ehepaar eine Vereinbarung für Betreutes Wohnen. Strittig war, ob das Ehepaar selbständig- oder unselbständigerwerbstätig war.
Kommentar zum Bundesgerichtsurteil 9F_20/2022 vom 8. Januar 2024
Im Fall des Witwers Max Beeler, der vor dem EGMR Recht erhielt, erging ein neues Bundesgerichtsurteil. Zudem wurde die Teilrevision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zur Anpassung der Witwer- und Witwenrenten vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt.
Als massgebender Lohn i.S. des AHVG aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (E. 3.1).