Gemäss Bundesgericht untersteht ein slowenischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz und unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Bezug auf seine selbständige Erwerbstätigkeit in Montenegro obligatorisch der AHV. Entsprechend sind auf den damit erzielten Einkommen Schweizer AHV-Beiträge zu entrichten.
Das Bundesgericht qualifiziert die einer Taxizentrale angeschlossenen Taxifahrer als unselbständig Erwerbstätige. Die für die Qualifikation entscheidenden Kriterien werden anschaulich dargelegt.
Das Bundesgericht äussert sich zum AHV-Beitragsstatut von Agenten (Reisevertretern, Handelsreisenden usw.) und Angehörigen in ähnlichen Berufen. Solche Personen gelten grundsätzlich als unselbständigerwerbend. Selbständigkeit setzt gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis eine eigene Verkaufsorganisation voraus.
Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit: Erwerbsabsicht setzt voraus, dass die Rahmenbedingungen tatsächlicher und rechtlicher Natur bei einer Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen eine Gewinnerzielung zulassen. Daran fehlt es, wenn die Tätigkeit objektiv betrachtet keine geeignete Grundlage für die Erzielung von Einkommen darstellt.