Das Bundesgericht äussert sich zur Unterscheidung zwischen Beitragspflicht und Beitragsbezug anhand eines Falles, in dem einem Versicherten, der bis Ende 2013 der Arbeitslosenversicherung unterstellt war, Anfang 2014 eine Entschädigung wegen einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wird.