Die Frist für Beitragsansprüche, die durch die Steuerveranlagung bestimmt werden, kann nach Art. 16 AHVG unter Berücksichtigung von Art. 152 Abs. 3 DBG mehr als 10 Jahre betragen.
Wenn sich das Nichtbestehen eines Anspruchs direkt aus den Akten ergibt, bedarf es für die Auslösung des Verwirkungsfristenlaufs keines "zweiten Anlasses".
Im Arbeits- und im Sozialversicherungsrecht ist der Gesetzgeber äusserst aktiv. Für Praktiker/innen ist es bisweilen schwierig, auf dem Laufenden zu bleiben. In etwas über zwei Stunden erhalten Sie einen Überblick und verschaffen sich Durchblick
Am 3. November 2021 hat das Eidgenössische Departement des Innern, im Auftrag des Bundesrates, das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Rechnungslesung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes "compenswiss (Ausgleichfonds AHV/IV/EO)" eröffnet. Dachverbände, Kantone, Städte und sonstige Interessierte können sich nun bis am 16. Februar 2022 zur Verordnung äussern.