In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil setzte sich das Bundesgericht mit der Praxis zum Verhältnis zwischen der steuerrechtlichen Qualifikation von Vermögensteilen und der AHV-Beitragspflicht auseinander und urteilte auf den vorliegenden Fall bezogen, dass das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Ausgleichskasse verbindlich war, weshalb der Gewinn der AHV-Beitragspflicht unterliege.