In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht in Änderung seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die Ausbildungsentschädigungen, die von der evangelisch-reformierten Landeskirche an Lernvikare ausbezahlt werden, nicht mehr als Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV zu qualifizieren und damit beitragsfrei sind, sondern dass sie beitragspflichtigen Lohn darstellen.