Beginn des Verwirkungsfristenlaufs
Beginn des Verwirkungsfristenlaufs
Beginn des Verwirkungsfristenlaufs
A. bezog ab 1. November 2009 eine ordentliche Witwerrente. Am 13. Mai 2019 sprach ein Herr B. am Schalter der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vor und teilte mit, er komme im Auftrag des A. und dieser habe am 11. Juni 2015 wieder geheiratet. Nach Abklärungen, die die erneute Eheschliessung bestätigten, forderte die Ausgleichskasse Rentenleistungen zurück. Das zuständige Amt der Gemeinde C. erfuhr am 23. Dezember 2016 von der (erneuten) Heirat des A. Drei Tage später, am 27. Dezember 2016, ging eine Mutationsmeldung an die AHV-Zweigstelle. Umstritten war der Beginn des Verwirkungsfristenlaufs (Sachverhalt).
Das Bundesgericht verwies auf die Rechtsprechung, wonach der Grundsatz gelte, dass nicht mehr die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis der leistungsausrichtenden Behörde über den zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalt für die Auslösung der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ausschlaggebend sei (E. 4.2).
Unter "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" sei der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Beruhe die unrechtmässige...
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