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Längere Fristen für Beitragsansprüche, die durch Steuerveranlagung bestimmt werden

Längere Fristen für Beitragsansprüche, die durch Steuerveranlagung bestimmt werden

Rechtsprechung
Alters- und Hinterlassenenversicherung

Längere Fristen für Beitragsansprüche, die durch Steuerveranlagung bestimmt werden

A. betrieb ein Gasthaus in C. und war bei der GastroSocial Ausgleichskasse angeschlossen. Diese erliess im Jahr 2004 eine Beitragsverfügung, die sich auf Daten der Steuerbehörde stützte. Nach Abschluss des Nachsteuerverfahrens berichtigte die kantonale Steuerbehörde die Veranlagungsverfügungen und teilte das der Ausgleichskasse mit, woraufhin diese die Beitragsverfügungen aus dem Jahr 2004 revidierte und die Sozialversicherungsbeiträge von A. einforderte. A. stellte sich auf den Standpunkt, dass die Ansprüche verjährt seien.

So sah es auch das kantonale Gericht, das der Ansicht war, dass Art. 16 AHVG nicht lex specialis zu Art. 53 ATSG sei. Weil die absolute Frist von 10 Jahren für eine Verfahrensrevision abgelaufen sei, war der Beitragsanspruch verwirkt, auch wenn die Fristen gemäss Art. 16 AHVG noch nicht abgelaufen waren (Sachverhalt).

Das Bundesgericht kippte den vorinstanzlichen Entscheid. Es kam zum Schluss, dass mit Art. 16 AHVG eine Sonderregel besteht, die es den Durchführungsorganen erlaubt, die Beiträge, die aufgrund der Steuerveranlagung zu bestimmen sind, innerhalb einer Frist festzusetzen, die vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Veranlagung abhängt....

iusNet AR-SVR 15.07.2022

 

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