Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende
Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende
Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sieht vor, dass bei gewissen Arbeitnehmern der Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist (Art. 6 AHVG). Es handelt sich in der Regel um Arbeitgeber, die in der Schweiz keine Betriebsstätte haben (Art. 12 Abs. 2 AHVG). Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber ("ANobAG") bezahlen ihre Sozialversicherungsbeiträge daher selbst (Art. 6 Abs. 1 AHVG). Zu den ANobAG zählen in der Regel folgende Personenkreise: 1 (i) Arbeitnehmende deren Arbeitgeber weder Wohnsitz, Sitz noch Betriebsstätte in der Schweiz haben und auch nicht aufgrund des Abkommens mit der EU oder des EFTA-Übereinkommens beitragspflichtig sind (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 AHVG); (ii) Arbeitnehmende deren Arbeitgebende von der Beitragspflicht befreit sind, etwa Vertretungen ausländischer Staaten (Art. 12 Abs. 3 AHVG); (iii) Arbeitnehmende die Wohnsitz in der Schweiz haben, aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen jedoch nicht versichert sind und der Versicherung beitreten (Art. 1a Abs. 4 AHVG).
Arbeitgebende mit Sitz in einem EU- bzw. EFTA-Staat und ohne Betriebsstätte in der Schweiz, deren...
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