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Maximalentschädigung für die Einmischung in die Tätigkeit des CEO

Maximalentschädigung für die Einmischung in die Tätigkeit des CEO

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht

Maximalentschädigung für die Einmischung in die Tätigkeit des CEO

I.              Einleitung

Ein Arbeitsvertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann unter der Massgabe von Art. 335 Abs. 1 OR von jeder Partei gekündigt werden. Grundsätzlich steht also jeder Partei frei, den Arbeitsvertrag (auch) ohne besondere Gründe zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird jedoch durch die Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung nach den Art. 336 ff. OR eingeschränkt. Wird nämlich ein Arbeitsverhältnis aus missbräuchlichen Gründen gekündigt, kann die kündigende Partei hierfür nach Art. 336a OR mit einer an die andere Partei zu zahlenden Entschädigung sanktioniert werden.

Bei der Bemessung der Entschädigung hat das Gericht alle Umstände um die Kündigung zu berücksichtigen. Darunter fallen etwa die Schwere des Verschuldens oder das allfällige Mitverschulden der gekündigten Partei, die Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers, die arbeitsvertragliche Bindung, die soziale und wirtschaftliche Situation der Parteien und die wirtschaftlichen Folgen der Kündigung, das Alter des Arbeitnehmers sowie mögliche Probleme bei der Wiedereingliederung.1 Die Entschädigung ist auf sechs Monatslöhne plafoniert (Art. 336a OR).

In der Gerichtspraxis soll sich für 90% der Fälle eine Grössenordnung von ein bis drei Monatslöhnen etabliert haben....

iusNet AR-SVR 24.05.2023

 

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