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Fristloste Entlassung: Bereits ein Bagatelldiebstahl genügt

Privates Individualarbeitsrecht
Diebstahl | wichtiger Grund | Auflösung |
Fristloste Entlassung: Bereits ein Bagatelldiebstahl genügt
Tobias Brändli
Plädoyer 2/2018 | 36-39