Konventionalstrafe und arbeitsvertragliche Haftung (4A_579/2017; 4A_581/2017, zur Publikation vorgesehen)
Konventionalstrafe und arbeitsvertragliche Haftung (4A_579/2017; 4A_581/2017, zur Publikation vorgesehen)
Konventionalstrafe und arbeitsvertragliche Haftung (4A_579/2017; 4A_581/2017, zur Publikation vorgesehen)
Die Beklagte war als geschäftsführende Ärztin in einer Arztpraxis tätig. Im Arbeitsvertrag vom April 2011 war eine Konventionalstrafe mit folgendem Wortlaut festgehalten:
"Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag, insbesondere gegen das Konkurrenzverbot oder die Geheimhaltungspflicht schuldet die Arbeitnehmerin eine Konventionalstrafe von je CHF 50'000.- pro Verstoss.
Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Arbeitnehmerin nicht von der weiteren Einhaltung des Vertrages, insbesondere des Konkurrenzverbots, der Geheimhaltungspflicht oder dem Verbot der Abwerbung. In jedem Fall, auch bei Bezahlung der Konventionalstrafe, kann die Arbeitgeberin die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes sowie den Ersatz weiteren Schadens verlangen."
Im November 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf Ende 2011. In der Folge beschritt die ehemalige Arbeitgeberin den Rechtsweg und verlangte eine Konventionalstrafe wegen Verletzung des Arbeitsvertrags.
Gemäss Interpretation der Vorinstanz ergab sich aus dem zitierten Vertragsinhalt, dass jeder Verstoss gegen den Arbeitsvertrag mit der Konventionalstrafe von CHF 50'000 zu...
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