Ist strittig, ob geleistete Mehrarbeit wie vereinbart durch Freizeit kompensiert werden kann, besteht sowohl bei Überstunden- als auch bei Überzeitarbeit dasselbe Problem. Es kommt darauf an, ob der Arbeitgeber über die Überzeit informiert ist bzw. davon weiss oder wissen müsste und wenn er davon gewusst hätte, die Möglichkeit gehabt hätte, organisatorische Massnahmen zur Vermeidung von Überzeit zu treffen.
Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit des einem Rechtsanwalt verhängten einjährigen Berufsausübungsverbotes und das Verbot, sich während dieser Zeitspanne als «Rechtsanwalt» bzw. «öffentlicher Notar» zu bezeichnen.
Das Bundesgericht befasste sich im vorliegenden Fall mit der Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung gemäss Art. 337 OR und äusserte sich u.a. dazu, inwieweit die Verletzung der in Art. 321b Abs. 2 OR festgehaltenen Herausgabepflicht die Arbeitgeberin zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann.
Zur Bestimmung der Schwellenwerte, welche eine Sozialplanpflicht auslösen, kann in den meisten Punkten auf die Definitionen für die Schwellenwerte bei Massenentlassung zurückgegriffen werden.
Die Arbeitgeberin muss im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht merken, wenn blosses Zureden nicht mehr nützt und Massnahmen zur Trennung von sich streitenden Arbeitnehmern zu treffen sind. Solange der Arbeitnehmer nicht nur die Kündigung des anderen Arbeitnehmers, sondern auch anderweitige Massnahmen unter Beibehaltung des Kontrahenten will, ist eine Kündigung wegen diesen gestellten Forderungen ungerechtfertigt.