Personalverleih in der privaten Altenpflege
Personalverleih in der privaten Altenpflege
Personalverleih in der privaten Altenpflege
Das Bundesgericht befasst sich vorliegend mit der Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-5959/2016 vom 21. Dezember 2017. Es bestätigt, dass das von der Beschwerdeführerin gewählte Geschäftsmodell als bewilligungspflichtiger Personalverleih zu qualifizieren ist (E. 6).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AVG ist eine Bewilligung des kantonalen Arbeitsamts nötig, wenn regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt wird, indem Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammengeführt werden. Liegt Auslandvermittlung vor, weil regelmässig Arbeit ins oder aus dem Ausland vermittelt wird, ist eine Bewilligung des SECO nötig (Art. 2 Abs. 3 AVG). Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über alle Bewilligungen zur privaten Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 3 AVG (E. 4.2.2.). Ziel der im Vorfeld eines Arbeitsverhältnisses stattfindenden Vermittlung ist das Zusammenführen der Parteien zum Abschluss eines Arbeitsvertrags. Die Vermittlung ist abgeschlossen, sobald eine Partei auf die Möglichkeit des Vertragsabschlusses mit der anderen Partei hingewiesen wird.
Beim Personalverleih nach Art. 12 Abs. 1 AVG hingegen,...
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