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Anwendung von Art. 322a OR auf einen Anspruch auf Kapitalerträge aus einem «Carried Interest Pool»

Anwendung von Art. 322a OR auf einen Anspruch auf Kapitalerträge aus einem «Carried Interest Pool»

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Anwendung von Art. 322a OR auf einen Anspruch auf Kapitalerträge aus einem «Carried Interest Pool»

4A_270/2018

Das Bundesgericht hatte sich zum zweiten Mal mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 322a OR auf eine «Carried Interest Pool»-Regelung zu befassen. Dies war darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdegegner (der Arbeitnehmer) zunächst eine Teilklage erhob, bevor er in einem weiteren Schritt seinen Restanspruch gerichtlich geltend machte. In beiden Verfahren legte die grundsätzlich unterlegene Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) Rechtsmittel ein. Das Bundesgericht stellte im aktuellen Urteil fest, dass die materielle Rechtskraft eines Entscheides über die Teilklage sich nicht auf noch nicht beurteilte Ansprüche erstrecke. Dies ändere allerdings nichts daran, dass eine faktische Bindung der Gerichte besteht, die sich mit dem Teilanspruch befassten. Wenn das Bundesgericht in einem früheren Urteil betreffend einen Teilanspruch bereits über eine Rechtsfrage  entschieden habe, müsste sich die Partei, welche eine erneute Beurteilung über den Restbetrag anstrebt, mit den diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts auseinandersetzen.

Nach Ansicht des Bundesgerichts konnte die Beschwerdeführerin die Rüge nicht begründen, wonach die Vorinstanz dem Art. 322a OR die Anwendung auf das fragliche Entschädigungssystem zu Unrecht versagt habe. Unter Verweis auf das Urteil 4A_380/2018 vom 5. März 2012 (in BGE 139 III 326 unveröffentlichte E. 5.4.1.) stellte es fest, dass die Parteien ausdrücklich nicht eine Beteiligung des Beschwerdegegners an einem jährlich messbaren Geschäftsergebnis, sondern eine solche an Kapitalerträgen bestimmter Anlagen auf der Grundlage eines «Carried Interest» vereinbart hätten. Der Bestimmung von Art. 322a OR lasse sich nach Ausführungen des Bundesgerichts keine Regelung für solche Entschädigungssysteme entnehmen. Sie regle vielmehr den Anteil des Arbeitnehmers am Geschäftsergebnis, welcher sich nach dem Erfolg des Unternehmens bestimmt. Die Beschwerdegegnerin hat vor dem Bundesgericht nicht dartun können, inwiefern sich eine Abweichung von der rechtlichen Würdigung dieser Parteivereinbarung und eine Unterstellung derselben unter Art. 322a OR rechtfertigt.

iusNet AR-SVR 09.12.2018