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Privates Individualarbeitsrecht

Privates Individualarbeitsrecht

Fristlose Kündigung wegen Verletzung von Herausgabepflichten nach Art. 321b OR

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesgericht bejahte im vorliegenden Fall die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung eines als technischer Leiter angestellten Arbeitnehmers nach Art. 337 OR. Die trotz mehrmaliger Aufforderung – teilweise unter Androhung der fristlosen Kündigung – unterlassene Herausgabe von Ausmassunterlagen, welche die Arbeitgeberin für die Rechnungstellung an ihre Kunden benötigte, stellt eine Verletzung von Art. 321b OR dar. Der Arbeitgeberin darf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden.
iusNet AR-SVR 10.04.2019

Für die Schwellenwerte massgebende Kündigungen

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht
Kollektives Arbeitsrecht
Eine in der Person des Arbeitnehmers liegende Kündigung ist grundsätzlich weder bei den Schwellenwerten für die Massenentlassung noch bei den Schwellenwerten für die Sozialplanpflicht hinzuzurechnen. Da die Verhandlung des Sozialplans als Teil des Konsultationsverfahrens verstanden werden kann, lässt sich daraus auch ableiten, dass solche Arbeitnehmer auch keinen Anspruch aus Sozialplan haben, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Schwieriger wird die Einordnung, wenn für die Kündigung gemischte Gründe vorliegen.
Sara Licci
iusNet AR-SVR 24.03.2019

Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bei betriebsinternen Konflikten

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht hat die Arbeitgeberin bei Konflikten zwischen Arbeitskollegen angemessene Massnahmen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zu ergreifen. Genügen gutes Zureden und Abmahnen der Streitparteien nicht, muss die Arbeitgeberin zumutbare Lösungen bieten, wie beispielsweise eine Versetzung eines der Arbeitnehmer. Wird einem infolge körperlicher Auseinandersetzung verletzten Arbeitnehmer gekündigt, nachdem ihm signalisiert wurde, dass beide Streitparteien weiterbeschäftigt werden sollen und er um derartige Massnahmen gebeten hatte, liegt eine Rachekündigung vor. Dies gilt auch, wenn die Kündigung nicht unmittelbar nach der entsprechenden Bitte ausgesprochen wurde.
iusNet AR-SVR 21.03.2019

Höhe der Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Auch bei sehr hohen Löhnen richtet sich die Berechnung der Entschädigung für ungerechtfertigte fristlose Entlassung nach dem vertraglich vereinbarten Lohn. Hierzu gehört auch ein als Lohnbestandteil zu qualifizierender Bonus. Für die Berechnung der Entschädigung kann weder auf den Begriff des schweizerischen Durchschnittslohns i.S.v. Art. 5 Abs. 3 GlG noch auf die Rechtsprechung zur Akzessorietät bei Boni zurückgegriffen werden, wenn auch letztere indirekt Einfluss auf die Höhe der Entschädigung haben kann. Zwar legt das Gericht die Höhe der Entschädigung nach Ermessen unter Berücksichtigung bestimmter Elemente, wie die finanzielle Situation der Arbeitgeberin oder des Arbeitnehmers, fest. Dies ist aber ein Element unter vielen und tritt in den Hintergrund, wenn sich die Arbeitgeberin selbst in einer sehr guten finanziellen Lage befindet.
iusNet AR-SVR 20.03.2019

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