Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Entscheid und stellt fest, dass die klagende Arbeitnehmerin weder Opfer sexueller Belästigung noch aggressiven, feindseligen oder erniedrigenden Verhaltens durch ihren Arbeitgeber geworden sei. Zudem bestätigt es, dass die Kündigung nicht missbräuchlich war, da sie wegen ungenügender Leistungen – und nicht wegen der Beschwerde über die sexuelle Belästigung – ausgesprochen wurde.