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Privates Individualarbeitsrecht

Privates Individualarbeitsrecht

Vorbehaltslose Zahlung einer Gratifikation

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Die viermalige vorbehaltlose Auszahlung einer Gratifikation führt zu einem grundsätzlichen Anspruch darauf. Massgebend für den Pro-rata-Anspruch ist aber auch, in welchem Zeitpunkt jeweils die Gratifikation in den Vorjahren berechnet wurde und wann der Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erfolgte.
iusNet AR-SVR 17.03.2019

(Missbräuchliche) Kündigung aufgrund des aggressiven Verhaltens?

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesgericht stellt im vorliegenden Urteil fest, dass die Kündigung einer Mitarbeiterin aufgrund ihres aggressiven und insgesamt schwierigen Charakters nicht missbräuchlich ist i.S.v. Art. 336 Abs. 1 lit. a OR. Ihr Verhalten erzeugte häufig Spannungen bei der Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung und mit bestimmten Vertragspartnern des Arbeitgebers. Gegenüber diesen musste sich der Arbeitgeber mehrmals entschuldigen.
iusNet AR-SVR 28.02.2019

Berufsverbot durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem zur Publikation vorgesehenen Entscheid fest, dass das in Art. 33 FINMA vorgesehene Berufsverbot hinsichtlich seiner Art und Schwere eine wirtschaftspolitisch motivierte und zeitlich limitierte Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit darstellt. Die Bestimmung erfüllt die verfassungsmässigen Anforderungen einer gesetzlichen Grundlage für schwere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Art. 6 EMRK und die allgemeine Verfahrensordnung kommen im Enforcementverfahren nicht zum Tragen. Dieses untersteht dem Verwaltungsverfahren.
iusNet AR-SVR 28.02.2019

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und Kündigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Entscheid und stellt fest, dass die klagende Arbeitnehmerin weder Opfer sexueller Belästigung noch aggressiven, feindseligen oder erniedrigenden Verhaltens durch ihren Arbeitgeber geworden sei. Zudem bestätigt es, dass die Kündigung nicht missbräuchlich war, da sie wegen ungenügender Leistungen – und nicht wegen der Beschwerde über die sexuelle Belästigung – ausgesprochen wurde.
AR-SVR 15.02.2019

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