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Berufsausübungsverbot und Führung des Anwaltstitels in dieser Zeitspanne

Berufsausübungsverbot und Führung des Anwaltstitels in dieser Zeitspanne

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Berufsausübungsverbot und Führung des Anwaltstitels in dieser Zeitspanne

Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen hatte gegen einen Rechtsanwalt ein Disziplinarverfahren wegen mutmasslichen Verstosses gegen die Berufsregeln eröffnet. Sie verhängte ihm ein zweijähriges Berufsausübungsverbot und untersagte ihm während dieser Zeit die Bezeichnung als «Rechtsanwalt» oder «öffentlicher Notar» zu verwenden, nachdem festgestellt wurde, dass er mit dem Opfer und potentiellen Zeugin im Strafverfahren seines Mandaten Kontakt aufgenommen habe. Später reduzierte das Verwaltungsgericht das Berufsausübungsverbot auf ein Jahr.

Das Bundesgericht stellt unter Anwendung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) fest, dass Anwälte zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet sind. Hierzu gehöre gemäss Art. 7 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 1. Juli 2005 auch die Unterlassung jeglichen Verhaltens, das die Gefahr einer Beeinflussung der Zeugen zur Folge haben könnte. Mit einer selbstständigen Kontaktaufnahme sei stets eine zumindest abstrakte Gefahr einer Beeinflussung verbunden (E. 3). Hierbei sei grundsätzlich...

iusNet AR-SVR 18.04.2019

 

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