Konkurrenzverbot
Konkurrenzverbot
Konkurrenzverbot
A. war seit dem 1. September 2010 bei der B. AG angestellt. Am 17. August 2016 erneuerten die Parteien den Arbeitsvertrag und vereinbarten eine Erfolgsbeteiligung, sowie ein nachvertragliches Konkurrenzverbot. Am 3. November 2020 kündigte A. das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den 31. Mai 2021 und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Erfolgsbeteiligung einen variablen Lohnbestandteil bilde und verlangte diesen für die Jahre 2019 bis 2021. Weiter vertrat er die Auffassung, das Konkurrenzverbot sei dahingefallen oder zumindest zeitlich zu beschränken.
Das Bundesgericht hatte lediglich noch zu beurteilen, ob das Konkurrenzverbot dahingefallen ist, weil der Beschwerdeführer A. aus begründetem Anlass gekündigt habe und es zudem übermässig sei.
Das Bundesgericht erläutert, dass als begründeter Anlass im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR nach konstanter Rechtsprechung jedes der anderen Partei zuzurechnende Ereignis anzusehen sei, das bei vernünftiger Betrachtung einen erheblichen Anlass zur Kündigung geben könne, wobei eine eigentliche Vertragsverletzung nicht notwendig sei. Es bestätigt die Ansicht der Vorinstanz, wonach im vorliegenden Fall keinen Kausalzusammenhang...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.