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Fristlose Entlassungen müssen unverzüglich ausgesprochen werden

Fristlose Entlassungen müssen unverzüglich ausgesprochen werden

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Fristlose Entlassungen müssen unverzüglich ausgesprochen werden

Die sofortige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist beim Vorliegen wichtiger Gründe zulässig (Art. 337 Abs. 1 OR). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes muss die Kündigung mit sofortiger Wirkung unverzüglich erfolgen. Die Umstände des Einzelfalls bestimmen den Zeitraum, innerhalb dessen die fristlose Kündigung ausgesprochen werden muss. Die Rechtsprechung hält im Allgemeinen zwei bis drei Arbeitstage für angemessen. Ein längerer Zeitraum ist zulässig, wenn die Entscheidung von einem mehrköpfigen Gremium einer juristischen Person getroffen werden muss oder wenn ein Arbeitnehmervertreter angehört werden muss (E. 3). Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Kündigung zwölf Tage ab Kenntnisnahme des wichtigen Grundes verspätet ausgesprochen wurde (E. 3.3).

iusNet AR-SVR 25.06.2024

 

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