Anwendbarkeit Landesmantelvertrag
Anwendbarkeit Landesmantelvertrag
Anwendbarkeit Landesmantelvertrag
Der LMV stellt einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) dar. Gemäss Art. 357 Abs. 1 OR gilt ein GAV grundsätzlich nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sind. Die Parteien waren im relevanten Zeitraum nicht Mitglieder der Vertragsparteien des LMV. Es geht somit um eine de-facto Unterstellung. Der LMV wurde für allgemeinverbindlich erklärt.
Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt resp. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden.
Nach eingehender Analyse der betrieblichen Tätigkeit kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie davon ausging, dass es sich um einen unechten Mischbetrieb handle, dessen Betriebsteil "Transporte" als nicht selbstständiger Betriebsteil dem AVE LMV unterstellt gewesen sei (E. 4.3).
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