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Kündigung während der Probezeit

Kündigung während der Probezeit

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Kündigung während der Probezeit

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 Abs. 1 OR). Die Kündigungsfreiheit findet aber ihre Grenzen am Missbrauchsverbot. Missbräuchlich ist die Kündigung nur, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR umschrieben werden, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist.

Der Beschwerdeführer erblickt die Missbräuchlichkeit der Kündigung in einer Verletzung der Fürsorgepflicht. Er macht geltend, sein Vorgesetzter, habe sich nicht an die zu jenem Zeitpunkt geltenden Corona-Hygieneregeln gehalten und auch sonst kein sozialadäquates Hygieneverhalten gezeigt. Er habe den Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin per E-Mail und telefonisch über das fehlende Hygienebewusstsein seines Vorgesetzten informiert. Daraufhin habe ihm die Beklagte gekündigt.

Das Bundesgericht verneinte den Kausalzusammenhang zwischen dem Kündigungsentschluss und der Beanstandung, da letztere erst nach dem Kündigungsentschluss erfolgte (E. 4.5). Es wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

iusNet AR-SVR 15.03.2024

 

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