Wenn ein Konflikt derart verhärtet ist, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses das mildeste Mittel darstellt, bedarf es auch keiner Bewährungszeit mehr.
Das Urteil der kantonalen Vorinstanz wurde aufgehoben, wonach die festgestellten Verfehlungen zwar für eine Disziplinierung, nicht aber ausgereicht hätten, um die Entlassung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen, der seit mehr als zwanzig Jahren in einem ausgezeichneten Dienstverhältnis stand und keine disziplinarische Vorgeschichte hatte.
Ein Freigestellter kündigte an, eine neue Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist anzutreten, was die Arbeitgeberin akzeptierte. Aus diesem Grund entstand kein Anspruch auf die Lohndifferenz ihr gegenüber.
Nachdem eine Administrativuntersuchung zutage förderte, dass A. ihres Amtes als Pfarrerin unfähig respektive unwürdig ist, berief der Kichrat sie ab, was nicht willkürlich war.
Mangels anderer Elemente als blossen Behauptungen bestand kein Grund, eine Untersuchung über ein mögliches Mobbing durchzuführen und es lag ein begründeter Entlassungsgrund vor.