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Abgangsentschädigung rechtmässig

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Abgangsentschädigung rechtmässig

Umstritten war die Höhe der Abgangsentschädigung der diplomierten Pflegefachfrau A., die am Spital C. angestellt war (Sachverhalt).

A. beantragte sowohl im Rekursverfarhren vor dem Spitalrat als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen. Vor diesem Hintergrund durfte das kantonale Gericht auf die erweiterten Anträge auf eine Abfindung von vierzehn Montaslöhnen nicht eintreten. Aus denselben Gründen ist eine Erweiterung des Streitgegenstands im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig (E. 4.1).

Im Übrigen war die Abgangsentschädigung nicht willkürlich (E. 4.2 und 4.3).

iusNet AR-SVR 15.11.2022

 

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