Es war nicht willkürlich, dass Umkleidezeit am USZ nicht entschädigt wurde
Es war nicht willkürlich, dass Umkleidezeit am USZ nicht entschädigt wurde
Es war nicht willkürlich, dass Umkleidezeit am USZ nicht entschädigt wurde
A. war als Pflegefachkraft beim USZ angestellt und machte rückwirkend Lohnnachzahlungen geltend für nicht vergütete Umkleidezeit. Die Spitaldirektion, der Spitalrat und das Verwaltungsgericht lehnten den Anspruch ab (Sachverhalt).
Das USZ ist dem ArG unterstellt. Vorbehalten sind die Vorschriften insbesondere der Kantone über das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis; von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit darf dabei jedoch nur zu Gunsten der Arbeitnehmer:innen abgewichen werden (Art. 71 Bst. b ArG). Das Arbeitszeitreglement des USZ definiert die Arbeitszeit in Ziff. 6.1.1. Abs. 1 als die Zeit, während der sich die Angestellten dem USZ für Arbeitsleistungen zur Verfügung zu halten haben (E. 3).
Zwar stehe die Regelung am USZ in gewissem Widerspruch zu Art. 13 Abs. 1 ArGV 1. Allerdings sollen die Regelungen zur Arbeits- und Ruheizeit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vor überlangen und anderen beschwerlichen Arbeitszeiten schützen, weshalb sie indirekt ebenfalls zum Gesundheitsschutz gehören; für das ArG ausschlaggebend ist mithin grundsätzlich nur, ob die Arbeit geleistet...
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