Inakzeptable Bezeichnung noch kein Mobbing
Inakzeptable Bezeichnung noch kein Mobbing
Inakzeptable Bezeichnung noch kein Mobbing
Die Administrativuntersuchung förderte zutage, dass A. von B. in einer E-Mail in inakzeptabler Weise als "zurückgebliebender Teenager" bezeichnet wurde, insgesamt aber kein Mobbing vorlag. Die arbeitgebende Gemeinde stellte eine Persönlichkeitsverletzung von B. fest. Das Verwaltungsgericht hob diese Verfügung wieder auf. A. wurde gekündigt wegen häufiger Absenzen. Das Verwaltungsgericht stellt die Rechtswidrigkeit der Kündigung fest und spricht A. eine Entschädigung zu. A. beschwerte sich vor Bundesgericht und beantragte, dass Mobbing festzustellen sei (Sachverhalt).
Das Bundesgericht erachtete den vorinstanzlichen Entscheid nicht als willkürlich und Art. 29a BV nicht als verletzt (E. 6 und 7).
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