In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil beschäftigte das Bundesgericht die Frage, ob sich ein Unfall im Rechtssinn ereignete hatte, als ein Versicherter auf der Wasserrutsche mit seinem zweijährigen Sohn das Gleichgewicht verloren hatte, daher mit dem Oberkörper seitlich gekippter Position ins Wasserbecken getaucht sei und sich dadurch einen Riss an der rechten Schulter zugezogen habe.