Im vorliegenden in 3er-Besetzung ergangenen Urteil war insbesondere die Frage strittig, ob die Detonation eines Kreisblitzes eine ungewöhnliche übermässige Lärmeinwirkung darstelle.
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil setzte sich das Bundesgericht mit der Rolle der Fachmitglieder kantonaler Sozialversicherungsgerichte auseinander.